4.3.3. Würdigung Bei den von der F. gemäss Werkvertrag vom 15. Februar 2017 (KB 8) zu erbringenden Arbeiten handelt es sich um solche i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, womit diese grundsätzlich pfandberechtigt sind. Dasselbe gilt auch für die behaupteten Gipserarbeiten, welche die F. gestützt auf einen Nachtrag ausgeführt haben soll.