844 Abs. 2 ZGB gilt auch für Grundpfandverschreibungen und damit auch für das Bauhandwerkerpfandrecht.42 Auch der Grundeigentümer, der als Drittpfandeigentümer nicht der Schuldner des Unternehmers ist, kann deshalb gegenüber dem Unternehmer nicht nur die Einwendungen und Einreden aus dem Pfandverhältnis geltend machen, sondern auch alle Einwendungen und Einreden, welche dem Forderungsschuldner gegenüber dem Unternehmer zustehen.43 Verzichtet der Forderungsschuldner auf die Geltendmachung irgendwelcher Einreden und Einwendungen,