Pfandsumme und Vergütungsforderung sind folglich insofern interdependent, als der Pfandanspruch das Bestehen einer Vergütungsforderung voraussetzt, wobei zusätzlich erforderlich ist, dass diese nachgewiesen ist.38 Sie sind somit akzessorisch, was zur Folge hat, dass sämtliche Rechtsgründe, die das (vollständige oder teilweise) Erlöschen der Vergütungsforderung zur Folge haben, auch den (vollständigen oder teilweisen) Untergang des Anspruchs auf Eintragung bzw. den weiteren Bestand des Bauhandwerkerpfandrechts bewirken.39 Deshalb be-