Die Pfandsumme ist die betragsmässige Festlegung des Umfangs, in welchem das Grundstück haftet.37 Diese wiederum wird integral bestimmt durch die Vergütungsforderung, deren Höhe vom Richter im Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorfrageweise geprüft wird. Pfandsumme und Vergütungsforderung sind folglich insofern interdependent, als der Pfandanspruch das Bestehen einer Vergütungsforderung voraussetzt, wobei zusätzlich erforderlich ist, dass diese nachgewiesen ist.38