Für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch ist gemäss Art. 794 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine bestimmte Pfandsumme anzugeben.36 Die Pfandsumme ist die betragsmässige Festlegung des Umfangs, in welchem das Grundstück haftet.37 Diese wiederum wird integral bestimmt durch die Vergütungsforderung, deren Höhe vom Richter im Verfahren auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vorfrageweise geprüft wird.