Schliesslich seien die Rechnungen von der E. vollumfänglich beglichen worden. Die F. habe mit einem Bestätigungsschreiben erklärt, es sei der gesamte Werklohn für die an der beklagtischen Liegenschaft erbrachten Baumeisterleistungen bezahlt worden. Somit bestünden keine offenen Forderungen mehr (Klageantwort Zu 13; Duplik Zu Rz. 73 und Zu Rz. 121-129 der Replik).