Betreffend die Klageanerkennung der E. beim Friedensrichteramt des Kreises […] des Kantons Aargau bringt der Beklagte vor, es sei nicht belegt und werde bestritten, dass sich darunter die zu sichernde Forderung befunden habe. Nichts anderes könne die Klägerin aus den eingereichten Rechnungen der F. ableiten. Durch die Unterzeichnung der Rechnungen habe die E. die in den Rechnungen verurkundeten Forderungen nicht anerkannt, sondern nur die Entgegennahme der Rechnungen quittiert (Klageantwort Zu 13).