In Bezug auf die von der Klägerin verurkundeten Rechnungen führt der Beklagte aus, es sei unbekannt, welche Arbeiten bzw. Leistungen tatsächlich für die streitgegenständliche Baustelle erbracht und verrechnet worden seien und wie der Rechnungsbetrag zustande gekommen sei. Bei den Rechnungen handle es sich meist auch um Akontorechnungen und damit um Vorschüsse, die keine pfandrechtsrelevanten Forderungen seien. Überdies bestreitet der Beklagte die klägerischen Angaben zu geliefertem bzw. verbautem Material und zum geleisteten Arbeitsaufwand (Klageantwort Zu 11 und Zu 12; Duplik Zu Rz. 41 ff. der Replik).