Der Mangel sei derart eklatant, dass sich eine Werklohnminderung von mindestens Fr. 100'000.00 rechtfertige (Duplik Zu Rz. 20 der Replik). Schliesslich werden auch das Zustandekommen sowie die Ausführung der von der Klägerin behaupteten Nachträge bestritten (Duplik Zu Rz. 12, 13 und 15 der Replik).