Zu 10; Duplik Zu Rz. 16-18 der Replik). Überdies seien die Arbeiten aufgrund der Risse in der Decke auch mangelhaft erstellt worden. Die F. habe die im Abnahmeprotokoll (KB 10) vereinbarte Bankgarantie nicht geleistet. Solange diese nicht vorliege, sei auch kein Werklohn geschuldet bzw. zumindest ein Abzug am Werklohn von mindestens 10 % gemäss Art. 150 Abs. 2 SIA-Norm 118 vorzunehmen (Klageantwort Zu 10; Duplik Zu Rz. 21 und 22-27 der Replik). Der Mangel sei derart eklatant, dass sich eine Werklohnminderung von mindestens Fr. 100'000.00 rechtfertige (Duplik Zu Rz. 20 der Replik).