4.3.1.2. Beklagter Der Beklagte bestreitet die den Zessionen zugrundeliegenden Forderungen, nicht aber, dass er keine anderweitige Sicherheit geleistet habe (Klageantwort Zu 5 und 7). Der Beklagte führt aus, die Klägerin könne aufgrund des vereinbarten Werklohns von pauschal Fr. 595'000.00 ein allfälliges Bauhandwerkerpfandrecht höchstens in Höhe von Fr. 522'460.55, was dem Pauschalwerklohn abzüglich Mehrwertsteuer entspreche, geltend machen (Klageantwort Zu 9). Zudem sei der Werkvertrag aufgrund der fehlenden Aussenisolierung nicht vollständig ausgeführt worden.