Der Beklagte habe für die geltend gemachten Forderungen keine hinreichende Sicherheit geleistet (Klage Rz. 10 f.). Dementsprechend sei zugunsten der Klägerin die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts einzutragen. Die Pfandsumme von total Fr. 630'763.90 setze sich aus der Forderung von Fr. 620'000.00 und dem Zins in der Höhe von 5 % für die Zeit vom 26. Oktober 2018 bis zum 1. März 2019 auf den Betrag von Fr. 620'000.00, ausmachend Fr. 10'763.90, zusammen (Klage Rz. 24 f.).