Der pfandrechtsrelevante Werklohn, den die F. gegenüber der E. gehabt habe, ergebe sich zunächst einmal aus dem Werkvertrag zwischen diesen beiden juristischen Personen gemäss Klagebeilage 8, mit dem ein Pauschalpreis von Fr. 595'000.00 vereinbart worden sei. Die F. sei in der Folge zusätzlich mit Gipserarbeiten an der Fassade beauftragt worden, wobei hierfür ein Pauschalpreis von Fr. 25'000.00 vereinbart worden sei. Das Total der Forderung gegenüber der E. habe sich damit auf Fr. 620'00.00 erhöht (Replik Rz. 64). Darüber hinaus ergebe sich der pfandrechtsrelevante Werklohn auch aus den auf den Rechnungen der F. (KB 12.1 bis 12.8;