4.3. Pfandberechtigte Forderungen und Pfandsumme 4.3.1. Parteibehauptungen 4.3.1.1. Klägerin Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, die F. habe für das Grundstück des Beklagten die Leistungen gemäss Werkvertrag vom 15. Februar 2017 (KB 8) vollständig ausgeführt und erfüllt. Die Arbeiten seien von der E. abgenommen worden, womit der Werkpreis geschuldet sei (Klage Rz. 18; KB 9 ff.; Replik Rz. 16 ff.). Der pfandrechtsrelevante Werklohn, den die F. gegenüber der E. gehabt habe, ergebe sich zunächst einmal aus dem Werkvertrag zwischen diesen beiden juristischen Personen gemäss Klagebeilage 8, mit dem ein Pauschalpreis von Fr. 595'000.00 vereinbart worden sei.