Unter Berücksichtigung, dass selbst die E. die Baustelle als […]-Tempel bezeichnet (Replik Rz. 68; KB 71), lässt sich die Rechnung gestützt auf diese Angaben dem Werkvertrag gemäss Klagebeilage 8 zuordnen. Folglich lassen sich sowohl die Rechnungen als auch die schriftlichen Zessionserklärungen der streitbetroffenen Baute dem Grundstück des Beklagten zuordnen. Damit ist erstellt, dass die F. der Klägerin Forderungen gegenüber der E. in Bezug auf den Werkvertrag gemäss Klagebeilage 8 im Umfang von Fr. 670'000.00 abgetreten hat.