Weiter bringt der Beklagte vor, der Klägerin sei nicht etwa der Werklohn des Werkvertrags abgetreten worden, sondern nur einzelne Forderungen. Weder in den Rechnungen noch in den Zessionserklärungen sei ein Hinweis auf den entsprechenden Baumeisterarbeitswerkvertrag enthalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass in den Zessionserklärungen jeweils auf eine genau bestimmbare Rechnung verwiesen wird. In den Rechnungen gemäss Klagebeilage 12.2 bis 12.8 sowie Replikbeilage 73 ist jeweils mindestens der Baustellenhinweis "G., […]