Das Zustandekommen eines Abtretungsvertrag setzt nicht voraus, dass die Zession dem Schuldner mitgeteilt worden ist. Die voreilige Anzeige der Abtretung barg einzig das Risiko, dass die E. den offenen Forderungsbetrag mit befreiender Wirkung an die Klägerin hätte leisten können, bevor der Zessionsvertrag abgeschlossen wurde. Gleiches gilt auch für die Zessionserklärungen vom 4. September 2018, 24. Oktober 2018 und 4. Januar 2019 (KB 5.6 - 5.8).