12.1 Bezug genommen. Die Forderung, die in der Zessionserklärung vom 6. März 2018 erwähnt ist, kann eindeutig der Rechnung vom 28. Februar 2018 zugeordnet werden, weil der Rechnungsempfänger, das Faktura-Datum, die Fak- tura-Nummer und der Betrag identisch sind. Damit ist die abzutretende Forderung ausreichend bezeichnet bzw. mindestens bestimmbar. Mit Unterzeichnung der Zessionserklärung am 6. März 2018 ist die Forderung gemäss Rechnung vom 28. Februar 2018 an die Klägerin abgetreten worden.