Im Zusammenhang mit der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin ist unbestritten, dass die behaupteten Bauarbeiten auf dem Grundstück des Beklagten nicht von der Klägerin selber, sondern von der F. ausgeführt worden sind. Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin zum einen mit dem Argument, dass in einigen von der Klägerin verurkundeten Rechnungen auf eine bereits erfolgte Abtretung hingewiesen worden ist. Die entsprechenden Zessionen seien jedoch nicht ins Recht gelegt worden.