Dies gilt auch für den Pfanderrichtungsanspruch. Dieser geht mit dem Übergang der Vergütungsforderung von Gesetzes wegen zwingend auf den Rechtsnachfolger des Zedenten über, so dass nach einem Gläubigerwechsel ausschliesslich der Rechtsnachfolger zur Klage auf Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts aktivlegitimiert ist.33 4.2.3. Würdigung Die Passivlegitimation des Beklagten als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks ist unbestritten und ohne Weiteres gegeben.