Die abzutretende Forderung muss ausreichend bezeichnet oder mindestens bestimmbar und der Wille des Zedenten zur Abtretung an den namentlich genannten Zessionar ersichtlich sein.32 Mit der Forderung gehen die Vorzugs- und Nebenrechte über, mit Ausnahme derer, die untrennbar mit der Person des Abtretenden verknüpft sind (Art. 170 Abs. 1 OR). Dies gilt auch für den Pfanderrichtungsanspruch.