schriftlichen Form, wobei hiervon einzig die Erklärung des Zedenten und nicht auch jene des Zessionars erfasst ist.31 Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrags kann formlos begründet werden (Art. 165 OR). Die abzutretende Forderung muss ausreichend bezeichnet oder mindestens bestimmbar und der Wille des Zedenten zur Abtretung an den namentlich genannten Zessionar ersichtlich sein.32