Der Unternehmer als Gläubiger der Werklohnforderung kann diese ohne Einwilligung des Schuldners schriftlich an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der 30 SCHUMACHER/REY (Fn. 28), N. 1409 ff. - 12 -