4.2.2. Rechtliches Zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigt und damit aktivlegitimiert ist der Unternehmer, der auf einem Grundstück namentlich zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert hat (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Passivlegitimiert ist der jeweilige Grundstückeigentümer und zwar unabhängig davon, ob er mit dem pfandberechtigten Unternehmer in einem Vertragsverhältnis steht oder nicht.30