12.1, 12.6 f. und 73). Der Beklagte bringt weiter vor, es sei nicht der Werklohn des verurkundeten Baumeisterarbeitswerkvertrags im Pauschalpreis von Fr. 595'000.00 abgetreten worden. Es sei vielmehr so, dass die Klägerin als Zessionarin irgendwelche Forderungen der F. gegenüber der E. erworben habe, für die sie ein Bauhandwerkerpfandrecht einfordere. Weder in den Zessionsformularen noch in den entsprechenden Rechnungen sei auch nur ein Hinweis auf den entsprechenden Baumeisterarbeitswerkvertrag enthalten (Duplik Zu Rz. 28-40 der Replik).