4. Definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts 4.1. Allgemeines Gegenstand des Bauhandwerkerpfandrechts sind die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Die Eintragung setzt nebst der pfandgeschützten Forderung des Bauhandwerkers die Wahrung der viermonatigen Eintragungsfrist voraus (Art.