Mit ihrer Klage vom 22. November 2019 hielt die Klägerin die ihr letztmals mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 erstreckte Prosequierungsfrist bis zum 23. November 2019 ein. Damit bleibt der der Klägerin mit Summarentscheid vom 24. April 2019 gewährte vorläufige Rechtsschutz im Umfang der eingeklagten Pfandsumme, d.h. Fr. 630'763.90 nebst Zins von 5 % seit 1. März 2019, einstweilen erhalten. Der Rechtsschutz für den nicht prosequierten Teil, d.h. Fr. 39'236.10, fällt hingegen dahin. 3. Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen: