2. Prosequierungsfrist Gestützt auf den Entscheid des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 24. April 2019 im Verfahren HSU.2019.49 wurde auf dem Grundstück des Beklagten zugunsten der Klägerin ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von Fr. 670'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. März 2019 vorläufig vorgemerkt.