Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist gegeben, da jedenfalls die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin betroffen ist, gegen den Entscheid angesichts des Streitwerts die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht und beide Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind (Art. 6 Abs. 2 ZPO). 1.2. Eintreten Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.