Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). 1.1. Zuständigkeit Der Beklagte lässt sich auf den vorliegenden Prozess i.S.v. Art. 18 ZPO ein, weshalb die Gerichte des Kantons Aargau örtlich zuständig sind (Klageantwort Zu 3).