13.2. Mit Eingabe vom 30. November 2021 verzichtete die Klägerin auf die Durchführung einer Hauptverhandlung sowie die Erstattung eines schriftlichen Schlussvortrags. 13.3. Mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 erklärte sich die Beklagte bereit, auf die Hauptverhandlung zu verzichten, wenn ihr Frist bis 13. Januar 2022 zur Einreichung eines schriftlichen Schlussvortrags angesetzt würde. 13.4. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 setzte der Vizepräsident den Parteien Frist bis zum 13. Januar 2022 zur Erstattung ihrer schriftlichen Schlussvorträge an. 13.5. Mit Eingaben vom 12. bzw. 13. Januar 2022 reichten die Parteien je ihre Schlussvorträge ein. -6-