Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Zessionen seien nicht rechtsgültig, die behaupteten Forderungen bestünden nicht und die Klägerin habe die viermonatige Frist zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts verpasst. -5- 11. Mit Replik vom 16. August 2021 sowie Duplik vom 1. November 2021 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Begründungen fest. 12. Mit Eingabe vom 12. November 2021 nahm die Klägerin unaufgefordert Stellung zur Duplik.