8.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 nahm die E. Stellung zur Verfügung vom 2. Februar 2021 Stellung, erklärte jedoch nicht, ob sie die Streitverkündung des Beklagten annimmt. 9. Nach entsprechenden Stellungnahmen der Parteien wurde das Verfahren mit Verfügung vom 1. März 2021 bis zum 30. April 2021 letztmals sistiert. 10. Mit Klageantwort vom 31. Mai 2021 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen;