3. Das Verfahren sei einstweilen bis zum Abschluss des eingeleiteten Strafverfahrens zu sistieren. 4. Eventualiter sei dem Unterzeichnenden die Frist zur Einreichung einer Klageantwort neu anzusetzen und die Frist um weitere 30 Tage zu erstrecken." 8. 8.1. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme betreffend Sistierungsantrag des Beklagten angesetzt. Weiter wurde dem Beklagten die Frist zur Erstattung der schriftlichen Antwort abgenommen. Schliesslich wurde der E. Frist angesetzt, um sich zur Streitverkündung des Beklagten zu erklären.