Zur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die F. habe mit der E. einen Subunternehmer-Werkvertrag (KB 8) abgeschlossen und gestützt darauf Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten erbracht. Die F. habe der Klägerin sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Baute abgetreten. Die E. habe die Forderungen der Klägerin im Umfang von Fr. 620'000.00 plus Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 anerkannt, aber bis dato noch nicht beglichen. Schliesslich sei die für die Eintragung des Bauhandwerkpfandrechts einzuhaltende Frist gewahrt worden.