3. Der Beklagte schloss mit der E. einen Werkvertrag zur Erstellung eines Bauwerks auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab (Klage Rz. 15; Klageantwort Zu 8). Die E. schloss ihrerseits am 15. Februar 2017 mit der F. einen Subunternehmer-Werkvertrag für dieses Bauvorhaben auf dem Grdst.-Nr. H GB T. ab (Klage Rz. 16 f., KB 8). In der Folge stellte die F. der E. diverse Rechnungen (Klage Rz. 19; KB 12.1 bis 12.8 und 73). Die F. zedierte diese Forderungen an die Klägerin (Klage Rz. 8; KB 5.1-5.9).