{"Signatur": "AG_OG_009", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_009_HOR-2019-47_2022-02-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4604", "Checksum": "f58cc9967596aff837fe43e811d6474d"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["HOR.2019.47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht 15.02.2022 HOR.2019.47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Handelsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:42", "Checksum": "d01f1431757615c2ca0247820c55d949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Handelsgericht 15.02.2022 HOR.2019.47\n\n Handelsgericht\n2. Kammer\n\nHOR.2019.47 / fr / mv\n\nUrteil vom 15. Februar 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident\nErsatzrichterin Müller\nHandelsrichterin Baumann\nHandelsrichter Felber\nHandelsrichter Nauer\nGerichtsschreiberin-Stv. Sprenger\n\nKlägerin A._____,\nvertreten durch Dr. iur. Kuno W. Rechsteiner, Rechtsanwalt, Toblerstrasse 83, Postfach, 8044 Zürich\n\nBeklagter R._____,\nvertreten durch lic. iur. Albert Romero, Rechtsanwalt, Lavaterstrasse 66,\n8002 Zürich\n\nGegenstand Ordentliches Verfahren betreffend definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts\n-2-\n\nDas Handelsgericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Klägerin ist eine Schweizer Aktiengesellschaft mit Sitz in Z. Sie bezweckt im Wesentlichen […](Klagebeilage [KB] 3).\n\n2.\nDer Beklagte ist ein Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in A. Er bezweckt […] (KB 4).\n\nDer Beklagte ist Alleineigentümer des Grundstücks Nr. H GB T. (E-\nGRID: C; KB 7).\n\n3.\nDer Beklagte schloss mit der E. einen Werkvertrag zur Erstellung eines\nBauwerks auf dem streitgegenständlichen Grundstück ab (Klage Rz. 15;\nKlageantwort Zu 8). Die E. schloss ihrerseits am 15. Februar 2017 mit der\nF. einen Subunternehmer-Werkvertrag für dieses Bauvorhaben auf dem\nGrdst.-Nr. H GB T. ab (Klage Rz. 16 f., KB 8). In der Folge stellte die F. der\nE. diverse Rechnungen (Klage Rz. 19; KB 12.1 bis 12.8 und 73). Die F.\nzedierte diese Forderungen an die Klägerin (Klage Rz. 8; KB 5.1-5.9).\n\n4.\nMit Entscheid vom 24. April 2019 hiess der Vizepräsident des Handelsgerichts des Kantons Aargau im Verfahren HSU.2019.49 das Gesuch der Klägerin vom 28. März 2019 gut und bestätigte vorsorglich die mit Verfügung\nvom 1. April 2019 zugunsten der Klägerin auf dem streitgegenständlichen\nGrundstück superprovisorisch für eine Pfandsumme von Fr. 670'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 1. März 2019 angeordnete Vormerkung. Das\nGrundbuchamt Wohlen wurde zudem angewiesen, die entsprechende Vormerkung aufrechtzuerhalten. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist angesetzt, bis zum 25. Juli 2019 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben.\n-3-\n\n5.\nMit innert mehrmals erstreckter Frist eingereichter Klage vom 22. November 2019 (Postaufgabe: 22. November 2019) stellte die Klägerin folgende\nRechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDas Grundbuchamt Wohlen soll angewiesen werden, auf dem Grundstück\nder Beklagte Nr. H, Grundbuch Gemeinde T., zugunsten der Klägerin die\ndefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts mit einer Pfandsumme von CHF 630'763.90, nebst Zins von 5% seit 1. März 2019 vorzunehmen.\n\n2.\nDas Verfahren sei bis Ende März 2020 zu sistieren.\n\n3.\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer,\nzulasten der Beklagten.\"\n\nZur Begründung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die F. habe mit\nder E. einen Subunternehmer-Werkvertrag (KB 8) abgeschlossen und gestützt darauf Arbeiten auf dem Grundstück des Beklagten erbracht. Die F.\nhabe der Klägerin sämtliche Forderungen im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Baute abgetreten. Die E. habe die Forderungen der Klägerin\nim Umfang von Fr. 620'000.00 plus Zins zu 5 % seit 26. Oktober 2018 anerkannt, aber bis dato noch nicht beglichen. Schliesslich sei die für die Eintragung des Bauhandwerkpfandrechts einzuhaltende Frist gewahrt worden.\n\n6.\nDas Verfahren wurde erstmals mit Verfügung vom 26. November 2019 bis\n31. März 2020 und letztmals mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 bis\n31. Dezember 2020 sistiert.\n\n7.\nMit Eingabe vom 1. Februar 2021 stellte der Beklagte folgende prozessuale\nBegehren:\n\n\" 1.\nDie mit Verfügung des Handelsgerichts des Kanton Aargau vom 11. Januar 2021 angesetzte Frist sei abzunehmen.\n\n2.\nDer E. sei eine Frist anzusetzen, um sich aufgrund der ihr gegenüber erklärten einfachen Streitverkündung darüber zu äussern, ob und in welcher\nForm sie zugunsten des Beklagten im Prozess ihre Unterstützung anbietet.\n-4-\n\n3.\nDas Verfahren sei einstweilen bis zum Abschluss des eingeleiteten Strafverfahrens zu sistieren.\n\n4.\nEventualiter sei dem Unterzeichnenden die Frist zur Einreichung einer Klageantwort neu anzusetzen und die Frist um weitere 30 Tage zu erstrecken.\"\n\n8.\n8.1.\nMit Verfügung vom 2. Februar 2021 wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme betreffend Sistierungsantrag des Beklagten angesetzt. Weiter\nwurde dem Beklagten die Frist zur Erstattung der schriftlichen Antwort abgenommen. Schliesslich wurde der E. Frist angesetzt, um sich zur Streitverkündung des Beklagten zu erklären.\n\n8.2.\nMit Eingabe vom 10. Februar 2021 nahm die E. Stellung zur Verfügung\nvom 2. Februar 2021 Stellung, erklärte jedoch nicht, ob sie die Streitverkündung des Beklagten annimmt.\n\n9.\nNach entsprechenden Stellungnahmen der Parteien wurde das Verfahren\nmit Verfügung vom 1. März 2021 bis zum 30. April 2021 letztmals sistiert.\n\n10.\nMit Klageantwort vom 31. Mai 2021 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nDie Klage sei vollumfänglich abzuweisen;\n\n2.\nEs sei die zu Gunsten der Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten,\nGrundstück Nr. H GB T. (E-GRID: C) angeordnete Vormerkung auf eine\nPfandsumme von Fr. 630'763.90 nebst Zins von 5 % seit 1. März 2019 zu\nreduzieren und diese im Restbetrag vom Fr. 39'236.10 zu löschen.\n\n"}