Art. 292 StGB lautet: " Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'020.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 6'020.00 direkt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 15'045.00 zu bezahlen.