1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse von bis zu Fr. 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung sowie der Bestrafung der verantwortlichen Organe im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB verboten, in der Schweiz das Zeichen CELLTONE im geschäftlichen Verkehr für Kosmetika sowie Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Cremes, Emulsionen, Lotionen oder Gele für die Gesichts-, Haut-, Hand- und Körperpflege, zu gebrauchen oder durch Dritte gebrauchen zu lassen.