Die zweite Rechtsschrift ist mit einem Zuschlag von 20 % bzw. Fr. 2'164.00 zu entschädigen. Die aufforderungsgemäss eingereichten Stellungnahmen vom 9. und vom 30. März 2020 sowie die Stellungnahme zur Duplik vom 9. Oktober 2020 sind mit einem Zuschlag von jeweils 5 %, gesamthaft Fr. 1'623.00, abzugelten (§ 6 Abs. 3 AnwT). Hinzu kommt der pauschale Auslagenersatz von praxisgemäss rund 3 % auf dem Subtotal von Fr. 14'607.00 (§ 13 AnwT). Die Parteientschädigung beläuft sich somit gerundet auf insgesamt Fr. 15'045.00. - 35 - Das Handelsgericht erkennt: