8. Prozesskosten Abschliessend sind die Prozesskosten zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 1006 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte unterliegt vollumfänglich. Dementsprechend sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen.