7.1. Rechtliches Art. 343 Abs. 1 ZPO enthält eine abschliessende Aufzählung der möglichen Vollstreckungsmassnahmen, welche das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei anordnet (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Darunter fallen insbesondere die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (lit. a ZPO), eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5'000.00 (lit. b) sowie eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung (lit.