6.3.3.4. Gleichartigkeit der Waren Weiter bleibt zu prüfen, ob die Waren von Klägerin und Beklagter gleichartig oder sogar identisch sind. Es handelt sich in beiden Fällen um Haut- pflege- und Regenerationscremes insbesondere zur Gesichtspflege. Ihre Herstellung erfordert ein ähnliches fabrikationsspezifisches Know-how. Beide Produkte haben denselben Verwendungszweck und richten sich an dieselben Abnehmerkreise. Dass die Produkte der Klägerin Hamamelisextrakt enthalten und diejenigen der Beklagten Schneckenextrakt (Allantoin), ändert an all dem nichts; es besteht Warenidentität.