6.3. Beseitigungsanspruch 6.3.1. Parteibehauptungen Die Klägerin will der Beklagten verbieten lassen, das Zeichen CELLTONE in der Schweiz im geschäftlichen Verkehr für Kosmetika und dergleichen zu gebrauchen. Zur Begründung bringt sie vor, sie sei Inhaberin der am 14. November 1983 hinterlegten und am 20. Februar 1983 eingetragenen aktiven Schweizer (Wort-)Marke Nr. 2P-328541 CELLUTONE. Sie offeriere, vertreibe und bewerbe ihre Gesichtspflegeprodukte unter der Marke CELLUTONE hierzulande seit 30 Jahren. Der Vertrieb erfolge über Kosmetikinstitute und Online-Shops spezialisierter Kosmetikinstitute, Beauty Salons und dergleichen.