Ein Unternehmen gebraucht ein unterscheidungsfähiges Zeichen dann markenmässig, wenn es dieses im Zusammenhang mit der angebotenen Ware so einsetzt, dass die massgebenden Verkehrskreise diese von der Ware anderer Unternehmen unterscheiden können (vgl. Art. 1 Abs. 1 MSchG). Markenmässiger (rechtserhaltender) Gebrauch setzt demnach voraus, dass die Marke für die Abnehmer sichtbar als Kennzeichen zur Individualisierung bestimmter Produkte mit einer gewissen Ernsthaftigkeit im Wirtschaftsverkehr auf dem Gebiet der Schweiz gebraucht