Eine betriebsbezogene Herkunftsfunktion ist nicht vorausgesetzt; es genügt, wenn die Abnehmer wegen der Markierung ganz allgemein auf eine Herstellerverantwortung schliesst, ohne den markenspezifischen Verantwortungsträger namentlich 53 SHK MSchG-STAUB (Fn. 10), Vorbemerkungen Art. 51a-60 N. 74. - 25 -