6.2.2. Rechtliches Massgebend für die Qualifikation eines Zeichens als Marke ist, dass es geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1 Abs. 1 MSchG). Die Unterscheidungsfunktion der Marke besteht darin, den angesprochenen Abnehmern zu ermöglichen, das Produkt wiederzuerkennen und von Konkurrenzangeboten abgrenzen zu können. Eine betriebsbezogene Herkunftsfunktion ist nicht vorausgesetzt;