Die Klägerin entgegnet unter Verweis auf verschiedene eingereichte Dokumente, sie verwende die Marke CELLUTONE seit Jahrzehnten im Geschäftsverkehr für Kosmetika, namentlich Gesichts- und Hautpflegemittel (Replik Rz. 109 ff.). Auf Verpackung und Dose ihres Produkts sei unten die Produktmarke CELLUTONE und oben die Dach- bzw. Herstellermarke C. zu sehen. Diese zweiteilige Kennzeichnung sei in der Kosmetikbranche absolut üblich (Replik Rz. 125 f.).