6.2. Markenmässige Verwendung des Zeichens CELLUTONE 6.2.1. Parteibehauptungen Die Beklagte behauptet, aus den Abbildungen der klägerischen Produkte in der Klage könne nicht auf eine markenmässige Verwendung von CEL- LUTONE geschlossen werden. Vielmehr erfolge das unterhalb der Marke C. angebrachte Zeichen CELLUTONE beschreibend als Angabe eines bestimmten Typus einer Creme bzw. einer zusätzlichen Eigenschaft oder Bestimmung der Produkte, die unter der Marke C. angeboten werden (Klageantwort Rz.