Als die Klägerin im Frühjahr 2019 feststellte, dass unter www.drogi.ch und www.teleshopping.ch wieder markenverletzende CELL- TONE Produkte in der Schweiz vertrieben wurden, mahnte sie die J. als Betreiberin von www.teleshopping.ch ab. In der Folge schlossen die Klägerin und die J. eine Abgrenzungsvereinbarung ab. Nachdem ein Testkauf bei www.teleshopping.ch der Klägerin den Hinweis auf die Beklagte als 52 MARBACH (Fn. 39), N. 1574. - 24 -